Intrastat, Extrastat und Carnet A.T.A
Durch den Wegfall der Zollkontrollen für den Warenverkehr innerhalb der EU wurde es notwendig, die innergemeinschaftlichen Warenströme zu erfassen.
Mit den Intrastat-Meldungen, die unmittelbar durch den Versender oder den Empfänger von Gemeinschaftswaren an die Statistik Austria gemacht werden, wird die entsprechende Statistik über den Warenverkehr zwischen den EU-Mitgliedsstaaten erstellt. Diese Statistik fließt schlussendlich in die Berechnung des Brutto-National-Produkts.
Sie als Empfänger von Waren oder Versender von Waren haben in Österreich dafür Sorge zu tragen, dass Meldungen über diese Vorgänge an die Statistik Austria durchgeführt werden.
Gemeinschaftswaren sind Waren, die in der EU hergestellt und vertrieben werden oder Waren aus einem nicht EU-Land, die bereits in einem anderen EU-Land verzollt wurden.
Die Meldepflicht besteht grundsätzlich für jede natürliche oder juristische Person, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen (Versand und Eingänge) – auch unentgeltlich – tätigt. Diese Person muss über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nr.) verfügen.
Die Meldungen können auch über so genannte „berechtigte Drittmelder“ erfolgen. Wenn Dritte (z.B. Spediteure) mit der Erstellung der statistischen Meldung beauftragt werden, so bleibt jedoch der Auskunftspflichtige für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
Wird der Grenzwert von EUR 200.000,-- im laufenden Jahr überschritten, sind ab dem Monat, in dem diese Überschreitung erfolgte, statistische Meldungen abzugeben.
Wurde dieser Wert im Vorjahr erreicht oder überschritten, ohne dass Meldungen gemacht wurden, so müssen die Intrastat-Meldungen für das Vorjahr nachgereicht und ab diesem Zeitpunkt monatlich zum 10. Arbeitstag des Folgemonats an die Statistik Austria übermittelt werden.
Wurden bisher Intrastat-Meldungen durchgeführt, die Grenze von EUR 200.000,-- im Vorjahr jedoch nicht erreicht, können die Intrastat-Meldungen eingestellt werden.
Berichtszeitraum ist der Kalendermonat, in dem der innergemeinschaftliche Warenverkehr stattgefunden hat und die Mehrwertsteuer fällig geworden ist.
Um die Bearbeitung zu erleichtern, sollten die Intrastat-Meldungen kontinuierlich wöchentlich oder dekadenweise übermittelt werden. Spätestens aber am 10. Arbeitstag nach Ablauf des Berichtsmonats müssen alle Teilmeldungen bzw. eine Gesamtmeldung des Berichtsmonats abgesandt worden sein.
Die Meldungen können bequem und zeitsparend auf elektronischem Weg mit dem neuen Online-Fragebogen unter https://www.stat.at/IntraWeb/ oder mit dem kostenlosen Software Programm IDEP/KN8 erstellt werden.
Bei Problemen mit dem Webformular und dem Programm bietet die Statistik Austria einen telefonischen Helpdesk an. Firmen, die Meldungen mit IDEP/KN8 erstellen und versenden, erhalten jährlich ein kostenloses Update.
Tel.: +43/ 1/ 711 28 DW 8009 (Helpdesk)
Fax: +43/ 1/ 715 68 29
E-Mail:
idep.helpdesk@statistik.gv.at
http://www.statistik.at/fachbereich_06/idep_info.shtml
Es gibt aber auch die Möglichkeit des Ausfüllens eines Einheitspapieres, was jedoch relativ aufwendig ist. In der Praxis findet dieses Formular deswegen kaum mehr Verwendung.
Sie benötigen dazu:
Intrastat Vordrucke N für Versendung und Eingang oder
Einheitspapier (Exemplar 2 – Versendung bzw. Exemplar 7 – Eingang)
Alle vorgenommenen Meldungen sollten zumindest ein Jahr aufgehoben werden, um diese bei etwaigen Rückfragen durch die Statistik Austria vorweisen zu können.
Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen, erhält der Auskunftspflichtige nach einer ersten Mahnung einen RSB-Brief mit der Aufforderung zur Meldung. Wird dieser Aufforderung weiterhin nicht Folge geleistet, ist die Statistik Austria verpflichtet, diesen Tatbestand dem Magistrat oder der Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten. Diese Behörden können in weiterer Folge Strafen verhängen.
Zuständig ist hierfür:
Hintere Zollamtsstr. 2b,
A - 1035 Wien
Tel: +43/ 1/ 711 28 – 0
Fax: +43/ 1/ 715 68 29
E-Mail:
idep.helpdesk@statistik.gv.at
http://www.statistik.at/fachbereich_06/idep_00.shtml
Über den Warenverkehr mit Drittländern sind Aufzeichnungen in Form von Meldungen zur EU-Außenhandelsstatistik (Extrastat) zu führen. Diese Meldungen dienen den EU-Behörden als Basis für Statistiken über den Handel zwischen EU-Mitgliedsstaaten und Drittländern (z.B. Handel zwischen Österreich und den USA).
Die Meldungen erfolgen im Rahmen des Zollverfahrens - sie beruhen auf der Vorlage der Zollpapiere bzw. der Erstellung der zollrechtlichen Anmeldung in elektronischer Form. Der Auskunftspflichtige erfüllt seine Meldepflicht mit der Abgabe der ordnungsgemäß erstellten zollrechtlichen Anmeldung, die vom Zoll direkt an die Statistik Austria weitergeleitet wird.
Zuständige Behörde:
Hauptzollamt Feldkirch
Reichsstraße 151
6800 Feldkirch
Tel: +43/ 5522 / 3491-0
Fax: +43/ 5522 / 3491-66
E-Mail: Post.900.zavbg@bmf.gv.at
http://www.brz.gv.at:8000/pzeww/db/zsv_sel.zeige_zs?bld=9&bez=&plz=&ort=&kontakte=TRUE&org_einh=TRUE
Grundsätzlich dürfen innerhalb des Raumes der Europäischen Union und des EWR Waren innerhalb der Binnengrenzen frei bewegt werden.
Davon betroffen sind auch Gerätschaften des Unternehmers für die Erbringung seiner grenzüberschreitenden Dienstleistungen. Wenn jedoch ein Schweizer Dienstleister in den Binnenmarkt der EU eintritt, ist zu beachten, dass die mitgeführten Werkzeuge und Geräte sowie deren Verwendungszweck unterschiedlich bewertet werden.
Hierfür ist es notwendig vorab beim Zollamt Erkundigungen über das Verfahren und die dazugehörigen Papiere zu erkundigen.
Es gibt entweder die Möglichkeit eines Vormerkscheines für Berufsausrüstung oder das Carnet A.T.A; dieses ist ein Formular für die vorübergehende Einfuhr von Waren im Zuge eines zolltechnisch vereinfachten Verfahrens. Beispielsweise für Messen oder Ausstellungen.
Das Carnet A.T.A. wird durch eine Begutachtung bei einem Zollamt mit dem Hinweis, dass die Grenze noch nicht passiert wird eröffnet. Auskünfte hierzu erteilen die Wirtschaftskammer oder das Zollamt.
Wirtschaftskammer Vorarlberg:
Wichnergasse 9
A-6800 Feldkirch
Telefon: +43/ 5522/ 305
Fax: +43/ 5522/ 305
- 100
Email:
praesidium@wkv.at
Zuständig ist das Zollamt
Hauptzollamt Feldkirch
Reichsstraße 151
6800 Feldkirch
Tel: +43/ 5522 / 3491-0
Fax: +43/ 5522 / 3491-66
E-Mail: Post.900.zavbg@bmf.gv.at
http://www.brz.gv.at:8000/pzeww/db/zsv_sel.zeige_zs?bld=9&bez=&plz=&ort=&kontakte=TRUE&org_einh=TRUE