Abführung von Steuern an das Finanzamt

 

Im Normalfall sind Sie in dem Staat steuerpflichtig, in welchem Sie ihrer Tätigkeit nachgehen oder Wohnsitz haben. Dort sind Sie unbeschränkt steuerpflichtig. Innerhalb der EU Staaten gibt es Doppelbesteuerungsabkommen, welche Regelungen treffen, unter welchen Voraussetzungen wo Steuern zu entrichten sind. Besondere Besteuerungsverhältnisse können entstehen, wenn Sie in einem Staat arbeiten und im angrenzenden Nachbarstaat wohnhaft sind.

 

Wenn die Dauer einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung 183 Tage im Jahr nicht überschreitet, ist die Steuerpflicht für das Unternehmen und dessen Beschäftigte im Heimatland gegeben, andernfalls ist eine Besteuerung im Land der Diensterbringung notwendig.

 

Als Selbständiger sind Sie in jeder Branche verpflichtet Steuern zu bezahlen.

Einen Monat ab Beginn ihrer Tätigkeit müssen beim Finanzamt die Eröffnung des Gewerbebetriebes sowie den Standort schriftlich bekannt geben und suchen gleichzeitig um die Zuteilung einer Steuernummer an. Sie müssen dem Finanzamt auch die Gewinneinschätzung im Eröffnungsjahr sowie für das folgende Geschäftsjahr bekannt geben. Diese Schätzung ist Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuervorauszahlung.

 

Auch wenn Sie noch vor der Betriebseröffnung Ausgaben für das angehende Unternehmen tätigen, gelten Sie bereits als Unternehmer, der Vorbereitungshandlungen für den Betrieb tätigt.

 

Umsatzsteuer

 

Diese wird für Leistungen, die Sie erbringen, eingehoben. Wenn die jährlichen Umsätze jedoch unter EUR 22.000 netto liegen, so ist keine Umsatzsteuer abzuführen. Die Berechnungen über die jeweils anfallende Umsatzsteuer muss der Unternehmer selbst vornehmen. Fällig ist die Bezahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt zum 15. des übernächsten Monats.

 

Einkommensteuer

 

Mit Hilfe der Einnahmen- und Ausgaben Rechnung wird der jährlich erwirtschaftete Gewinn ermittelt zuzüglich sonstiger weiterer Einkünfte. Bezahlt muss die Einkommensteuer vierteljährlich im Voraus werden. Da die Vorauszahlungen auf einer Schätzung basieren, muss beim Finanzamt bis spätestens 31. März des Folgejahres die tatsächliche Jahressteuererklärung eingereicht werden.

Sind die Vorauszahlungen zu hoch, bekommt man eine Steuergutschrift, sind die Vorauszahlungen zu nieder, muss Steuer nachbezahlt werden.

 

Körperschaftssteuer

 

Diese entspricht der Einkommenssteuer von Kapitalgesellschaften und beträgt 34% unabhängig von der Gewinnhöhe. Wenn ein Gewinn der Gesellschaft an die Gesellschafter ausbezahlt wird, so ist dieser nochmals extra zu versteuern.

 

Andere Abgaben

 

Es gibt noch weitere Abgaben wie die Lohnsteuer für Arbeitnehmer (diese hat der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter abzuführen) oder Kommunalabgaben an die Gemeinden.

 

Zuständig für steuerliche Abgaben:

 

 

Finanzlandesdirektion für Vorarlberg
Schillerstraße 2
6800 Feldkirch
Tel. +43/ 5522/ 3441-0

Fax: +43/ 5522 / 311 08

http://www.bmf.gv.at/service/behoerden/_start.htm