Pflichtversicherung für Gewerbetreibende

 

Als Einzelunternehmer oder Gesellschafter sind Sie verpflichtet sich bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt für Gewerbetreibende kranken-, unfall- und pensionsversichern zu lassen. Eine Möglichkeit einer Arbeitslosenversicherung besteht hierbei aber nicht.

 

Der Versicherungsschutz beginnt im Regelfall mit dem Tag der Gewerbeanmeldung, ausgenommen hiervon sind jedoch die reglementierten Gewerbe, bei welchen zuerst noch die Erteilung der Bewilligung abgewartet werden muss.

 

Die Höhe der zu entrichtenden Beiträge für die Pensions- und Krankenversicherung richtet sich nach der sogenannten Beitragsgrundlage und einem bestimmten Prozentsatz.

 

Die Vorschreibungen für die Sozialversicherung erfolgen vierteljährlich.

 

Die Beitragsgrundlage bilden die Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz, wobei jedoch im laufenden Geschäftsjahr die Beiträge zuerst auf Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschrieben werden. Erst nachdem das Einkommen per Steuerbescheid im nachfolgenden Jahr festgesetzt wurde, kann eine genaue Berechnung der zu leistenden Sozialversicherungsabgaben errechnet werden.

Zu beachten ist hierbei besonders, dass es möglicherweise zu Nachforderungen in der Sozialversicherung kommen kann, wenn im Jahr zuvor die tatsächlichen Einkünfte höher waren als die vorläufig festgelegte Einstufung.

 

Um genau berechnen zu können, wie hoch die Sozialversicherungsabgabe ist, müssen Sie die Beitragsgrundlage mit dem Prozentsatz multiplizieren.

 

Für 2003 beträgt der Prozentsatz für

 

·        Pensionsversicherung   15%

·        Krankenversicherung               8,9%

·        Zusatzbeitrag für Angehörige in der Krankenversicherung 3,4%

 

Eine Mitversicherung von Ehepartnern und Kindern ist soweit möglich als diese nicht selbst pflichtversichert sind. Dieser Zusatzbeitrag wird dem Hauptversicherten vorgeschrieben und von diesem eingehoben.

 

Im Versicherungsfall bei der Krankenversicherung bezahlt der Versicherungsnehmer im Regelfall zuerst die gesamten Behandlungskosten und erhält bei Vorlage der Rechnung und des Zahlscheines einen bestimmten Betrag bis zu maximal 80% der Kosten von der Versicherung refundiert. Somit ergibt sich ein Selbstbehalt in der Höhe von 20%

 

Die Regelungen für die Pensionsversicherung sind derzeit in Österreich noch nicht genau bestimmt, weshalb für eine allfällige Berechnung der Pensionshöhe auf jeden Fall eine Anfrage bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt notwendig ist.

 

Der Unfallversicherungsbeitrag ist pauschaliert und einmal jährlich zu entrichten. Durch diese Versicherung werden Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle, jedoch nicht Freizeitunfälle abgegolten.

 

Sobald ein Unternehmer sein Gewerbe ruhend meldet oder die Gewerbeberechtigung zurücklegt, so scheidet er mit dem nachfolgenden Monatsletzten aus dem Versicherungsschutz aus. Gleiches gilt auch für die Löschung und das Ausscheiden seiner Stellung als Gesellschafter beziehungsweise bei Widerruf seiner Bestellung zum Geschäftsführer.

 

Zuständig hierfür ist:

 

Gewerbliche Sozialversicherungsanstalt

Landesstelle Vorarlberg

Schloßgraben 14

A – 6801 Feldkirch

Tel :+43/ 5522-76642

Fax :+43/ 5522-76642-15

E-Mail :

Direktion: Direktion.Vorarlberg@sva.sozvers.at

Beitrag: Beitragswesen.Vorarlberg@sva.sozvers.at

Pension: Pension.Vorarlberg@sva.sozvers.at

Krankenversicherung: Krankenversicherung.Vorarlberg@sva.sozvers.at

 

Pflichtversicherung für Mitarbeiter

 

Als Dienstgeber sind Gewerbetreibende verpflichtet auch ihre Arbeitnehmer zu Versichern. Hierbei unterscheidet man ebenfalls zwischen Krankenversicherung, Unfall- und Pensionsversicherung und zusätzlich noch eine Arbeitslosenversicherung.

Die Anmeldung der Dienstnehmer hat bei der jeweils zuständigen Gebietskrankenkasse zu erfolgen.

 

Die Sozialversicherungsbeiträge gliedern sich hierbei in einen Teil, der vom Dienstgeber zu entrichten ist und einen Teil, der vom Bruttogehalt des Dienstnehmers abgezogen wird. Unterschieden wird weiters, ob es sich beim Dienstnehmer um einen Arbeiter oder Angestellten handelt.

 

Sobald sich jedoch Änderungen beim Dienstnehmer ergeben, wie beispielsweise die Verdiensthöhe oder das Ende des Dienstverhältnisses, so ist die zuständige Gebietskrankenkasse unverzüglich hiervon zu verständigen.

 

Zuständig hierfür ist:

 

Vorarlberger Gebietskrankenkasse

Jahngasse 4

A-6850 Dornbirn
Tel: +43/ 5572/ 302-0

Fax: +43/ 5572/ 302-400

E-Mail: oeffentlichkeitsarbeit@vgkk.sozvers.at

http://www.vgkk.at/vgkk/vgkk.nsf/?Open