Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit

 

Wenn jemand eine Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag zu erwirtschaften durchführt, so wird diese Tätigkeit als gewerbsmäßig bezeichnet und ist eine entsprechende Meldung bei der zuständigen Gewerbebehörde erforderlich.

 

Von einer solchen Anmeldung sind nur wenige Berufsgruppen wie beispielsweise Notare, Rechtsanwälte, Land- und Forstwirte oder Künstler  ausgenommen.

 

Da es bislang unterschiedliche Arten von Gewerben gegeben hat, wurde insofern eine Erleichterung dahingehend geschaffen, dass es jetzt nur mehr die reglementierten Gewerbe gibt, unter welchen jetzt alle Handwerke sowie die früheren "gebundenen bewilligungspflichtigen Gewerbe" und die "gebundenen nichtbewilligungspflichtigen Gewerbe" zusammengefasst sind. Auffallendes Kennzeichen hierfür sind die benötigten Befähigungsnachweise wie beispielsweise Meisterprüfung, Fachschulabschlüsse etc.

 

Als weitere Gewerbeart sind die freien Gewerbe anzuführen, in welche alle anderen Möglichkeiten der Gewerbeausübung fallen, die nicht den reglementierten Gewerben zuzuordnen sind. Für diese sind keine gesonderten Befähigungsnachweise mehr erforderlich.

 

Das auszuübende Gewerbe wird nun durch eine Anmeldung bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde begründet.

 

Eine Vereinheitlichung hat auch bei den jeweils zuständigen Behörden stattgefunden, da nun

eine einheitliche Anlaufstelle geschaffen wurde.

 

Anlaufstelle sind nun alle Bezirkshauptmannschaften und in der Stadtgemeinde

Innsbruck der Stadtmagistrat.

Das bedeutet, dass eine Anmeldung eines Gewerbes bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Stadtmagistrat Innsbruck) des Standortes der Gewerbeausübung erfolgen muss.

 

Bei einigen Gewerben erfolgt von Amts wegen die Überprüfung der erforderlichen Zuverlässigkeit des Gewerbeanmelders durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Es dürfen keine schwerwiegenden Verstöße gegen die Rechtsvorschriften und Schutzinteressen (insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes) vorliegen.

Ist eine solche Überprüfung notwendig, so darf die Gewerbeausübung erst mit Rechtskraft des positiven Feststellungsbescheides durch die Behörde erfolgen!

 

Ansonsten kann im Normalfall mit dem Tag der Anmeldung die Gewerbeausübung begonnen werden, wenn sämtliche Voraussetzungen und Unterlagen vorliegen.

 

Voraussetzungen:

 

 

Erforderliche Unterlagen bzw Angaben:

 

·                   Geburtsurkunde

·                   Staatsbürgerschaftsnachweis   

·                   Meldebestätigung        

·                   Strafregisterauszug

·                   Belege über den Befähigungsnachweis

 

 

Juristische Personen (Gesellschaften), Personengesellschaften oder natürliche Personen ohne entsprechenden Befähigungsnachweis müssen bei Ausübung eines reglementierten Gewerbes einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen.

 

Bei Gesellschaften muss der gewerbliche Geschäftsführer vertretungsbefugt oder mit 20 Wochenstunden angestellt sein, bei natürlichen Personen muß dieser mit 20 Wochenstunden angestellt sein.

 

Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers:

 

durch eine natürliche Person:
Der Gewerbeinhaber kann einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist ihm gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Der Gewerbeinhaber muss einen Geschäftsführer bestellen, wenn er keinen Befähigungsnachweis oder keinen Wohnsitz im Inland (Ausnahme EU bzw EWR) hat. Der Geschäftsführer muss über die entsprechende Befähigung verfügen.
Wenn der Geschäftsführer ausscheidet, darf das Gewerbe höchstens 1 Monat weitergeführt werden!

durch eine juristische Person :
Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften müssen einen Geschäftsführer bestellen, der, soweit für die Gewerbeausübung erforderlich, die entsprechende Befähigung nachweisen kann.
Wenn der Geschäftsführer ausscheidet, darf das Gewerbe höchstens 6 Monate weitergeführt werden.

 

Die Bestellung eines Geschäftsführers ist ebenfalls bei der Bezirksverwaltungsbehörde  des Gewerbestandortes anzuzeigen und geschieht in der Regel gleichzeitig mit der Anmeldung des Gewerbes.

 

Gewerbeausübung durch Ausländer

 

EU- bzw EWR-Staatsbürger sind Inländern gleichgestellt. Handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe ist jedoch eine EWR-Anerkennung/Gleichhaltung erforderlich.

Drittstaatsangehörige dürfen als natürliche Personen ein Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist, so etwa bei Angehörigen aus:

den Vereinigten Staaten von Amerika, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Polen, Rumänien, Bulgarien, Slowenien (gilt erst ab 1.2.2005), Estland, Lettland, Litauen sowie den EFTA-Mitgliedstaaten Norwegen, Schweiz und Island im Rahmen des Artikels 16 des EFTA-Übereinkommens.

 

Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen, denen Asyl gewährt wird, oder Staatenlose dürfen, soweit nicht anderes bestimmt ist, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürfen. Drittstaatsangehörige (Erstantragsteller) benötigen einen rechtsgültigen Aufenthaltstitel.

 

In diesem Zusammenhang wird auch noch auf die EWR-Bescheinigung hingewiesen. Damit wird für eine ausländische Behörde in einem EWR-Mitgliedstaat eine gewerbliche Tätigkeit in Österreich bestätigt.

Sie dient somit zur Anerkennung der den Befähigungsnachweis ersetzenden Qualifikation in einem anderen EWR-Mitgliedstaat.

 

Ein Schweizerischer Dienstleistungserbringer muss jedoch bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Befähigungsnachsicht beantragen, bevor eine Dienstleistung hier erbracht werden kann.

 

Betriebsanlagengenehmigung

 

Für den Fall, dass Sie eine Betriebsstätte haben oder errichten wollen, so ist zu prüfen, ob von dieser keine nachteiligen Auswirkungen ausgehen können. Eine Betriebsanlage ist eine jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Darüber hinaus können noch weitere Bewilligungen notwendig werden (nach dem Baurecht, Wasserrecht, Arbeitsrecht, etc.). Zuständig ist die Gewerbebehörde.

 

 

Gewerbebehörden sind die jeweiligen Bezirkshauptmannschaften:

 

 

Bezirkshauptmannschaft Bludenz

Schloßplatz 2

A-6700 Bludenz

Tel: +43/ 5552 / 6136-0

Fax: +43/ 5552 / 6136-51095

E-Mail: bhbludenz@vorarlberg.at

http://www.vorarlberg.at/vorarlberg/bezirke/bezirkbludenz/bezirkshauptmannschaftblu/soerreichensieuns/bhbludenz.htm

 

 

Bezirkshauptmannschaft Bregenz

Seestraße 1

A-6901 Bregenz

Tel: +43/ 5574 / 4951-0

Fax: +43/ 5574 / 4951-52095

E-Mail: bhbregenz@vorarlberg.at

http://www.vorarlberg.at/vorarlberg/bezirke/bezirkbregenz/bezirkshauptmannschaftbre/soerreichensieuns/bhbregenz.htm

 

Bezirkshauptmannschaft Dornbirn

Klaudiastraße 2

A-6850 Dornbirn

Tel : +43/ 5572 / 308-0

Fax: +43/ 5572 / 308-53095

E-Mail: bhdornbirn@vorarlberg.at

http://www.vorarlberg.at/vorarlberg/bezirke/bezirkdornbirn/bezirkshauptmannschaftdor/soerreichensieuns/bhdornbirn.htm

 

Bezirkshauptmannschaft Feldkirch

Schloßgraben 1

A-6800 Feldkirch

Tel: +43/ 5522 / 3591-0

Fax: +43/ 5574 / 511-954095

E-Mail: bhfeldkirch@vorarlberg.at

http://www.vorarlberg.at/vorarlberg/bezirke/bezirkfeldkirch/bezirkshauptmannschaftfel/soerreichensieuns/bhfeldkirch.htm

 

 

Insbesondere erhalten Sie zum Thema Gewerberecht aber auch immer Auskunft beim:

 

 

Amt der Vorarlberger Landesregierung

Abteilung Wirtschaftsrecht
Landhaus
A-6901 Bregenz
Telefon: +43/ 5574/ 511-26205
Fax: +43/ 5574/ 511-926295
E-Mail:
VIb@vorarlberg.at
http://www.vorarlberg.at