Für eine EU-weite Verwendung von Kraftfahrzeugen, die in einem der EU-Mitgliedstaaten zugelassen sind, gelten keine zollrechtlichen Bestimmungen. Auch die vorübergehende Verwendung eines Mietwagens mit österreichischem Kennzeichen ist innerhalb der EU erlaubt.
Als Schweizer Staatsangehöriger darf man längstens 6 Monate seit der Hauptwohnsitzbegründung im Bundesgebiet mit der in der Schweiz erteilten Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen lenken. Die Behörde kann diese Frist um weitere 6 Monate verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Danach ist die Umschreibung des Führerscheines bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.
Eine von der zuständigen Behörde eines EWR-Staates (EU-Mitgliedstaaten, Liechtenstein, Island, Norwegen) ausgestellte Lenkberechtigung ist einer nationalen Lenkberechtigung (Führerschein) gleichgestellt.
Der Führerschein muss daher bei einer Wohnsitzverlegung in einen EWR-Staat nicht umgeschrieben werden. Zur Registrierung kann die Meldebehörde des Aufenthaltslandes jedoch eine Fotokopie des Führerscheins verlangen. (diese rot geschriebene Bestimmung gilt nicht mehr)
Der „EU-Führerschein“ ist kein Ersatzdokument für einen internationalen Führerschein. Für Fahrten ins Nicht-EU-Ausland, bei denen ein internationaler Führerschein notwendig ist (z.B. USA, Kanada), muss dieser eigens beantragt werden.
Bei Fahrten ins EU-Ausland besteht für den alten Führerschein keine Umtauschpflicht in einen neuen EU-Führerschein. Will der/die FührerscheinbesitzerIn den österreichischen Führerschein jedoch auf das neue EU-Formular umtauschen, muss sich der/die Betreffende persönlich an die Behörde wenden.
Zuständige Behörde:
Bezirkshauptmannschaft Bludenz
Schloßplatz 2
A-6700 Bludenz
Tel: +43/ 5552 / 6136-0
Fax: +43/ 5552 / 6136-51095
E-Mail: bhbludenz@vorarlberg.at
Bezirkshauptmannschaft Bregenz
Seestraße 1
A-6901 Bregenz
Tel: +43/ 5574 / 4951-0
Fax: +43/ 5574 / 4951-52095
E-Mail: bhbregenz@vorarlberg.at
Bezirkshauptmannschaft Dornbirn
Klaudiastraße 2
A-6850 Dornbirn
Tel : +43/ 5572 / 308-0
Fax: +43/ 5572 / 308-53095
E-Mail: bhdornbirn@vorarlberg.at
Bezirkshauptmannschaft Feldkirch
Schloßgraben 1
A-6800 Feldkirch
Tel: +43/ 5522 / 3591-0
Fax: +43/ 5574 / 511-954095
E-Mail: bhfeldkirch@vorarlberg.at
Notwendige Dokumente
Internationaler Führerschein (zwischenstaatlicher Führerschein)
Der internationale Führerschein berechtigt in Verbindung mit dem nationalen Führerschein zum Führen von Kraftfahrzeugen außerhalb des EU-Raumes. Die umfassende Form ist ein zwischenstaatliches Dokument, das Übersetzungen des nationalen Führerscheins in 23 Sprachen enthält. Im Allgemeinen findet der internationale Führerschein nur noch in wenigen Fällen Verwendung - einige Staaten verlangen jedoch das Mitführen des internationalen Führerscheines. Voraussetzung zur Erlangung des internationalen Führerscheins ist ein gültiger nationaler (österreichischer bzw. von einem EWR-Mitgliedstaat ausgestellter) Führerschein.
Der internationale Führerschein gilt – allerdings nur in Verbindung mit dem nationalen Führerschein – ein Jahr ab Ausstellung.
Notwendige Dokumente
Der internationale Führerschein berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen auch außerhalb des EU-Raums. In einigen Ländern ist jedoch die Übersetzung des nationalen Führerscheines in die englische Sprache ausreichend.
Grundsätzlich ist der österreichische Führerschein ein international gültiges Dokument, d.h., dass er innerhalb der EU problemlos anerkannt wird. In bestimmten Ländern bedarf es jedoch einer Übersetzung des Originalführerscheines in eine internationale Sprache (Englisch). Die Gültigkeit dieser Übersetzungen ist allerdings wieder an das Mitführen des (nationalen) Führerscheins gebunden, d.h. dass der österreichische Führerschein auf jeden Fall ins Ausland mitgenommen und dort allenfalls vorgelegt werden muss. Davon ausgenommen sind nur wenige Staaten, die weder einen nationalen noch einen internationalen Führerschein, sondern ausschließlich einheimische Landesdokumente akzeptieren, die dort aber leicht erhältlich sind.
Wird bei einer Verlegung des Wohnsitzes von Österreich in ein neues Aufenthaltsland auch das in Österreich zugelassene Kraftfahrzeug mitgenommen, muss dieses im gewählten Aufenthaltsland neu zugelassen werden. Wie lange mit einem österreichischen Kennzeichen im neuen Aufenthaltsland gefahren werden kann, ist bei den dortigen Behörden zu erfragen, da Zulassungsverfahren auch in der EU nicht einheitlich geregelt sind.
Vor der Anmeldung des Kraftfahrzeugs im Ausland wird das Kraftfahrzeug also einem Zulassungsverfahren, bei Bedarf einer technischen Kfz-Überprüfung unterzogen.
Es gibt zwei Arten der Betriebserlaubnis:
Wurde für das Kraftfahrzeug lediglich eine nationale Betriebserlaubnis ausgestellt, so können die Behörden des Einreichlandes anhand einer technischen Überprüfung die Zulassung u.a. aus Gründen der Sicherheit oder des Umweltschutzes verweigern.
Technische Kfz-Überprüfung
Zur technischen Überprüfung zählen etwa Abgasüberprüfungen. Informationen zur technischen Überprüfung erhalten Sie bei der Zulassungsstelle des jeweiligen Landes.
EWG-Typengenehmigung
Ist bei einem Umzug in ein EU-Land eine EWG-Typengenehmigung, mit der das Kraftfahrzeug in allen Ländern der EU zugelassen werden darf (Typisierung von Kfz), bereits vorhanden, bedarf es keiner nationalen Betriebserlaubnis mehr.
Ob für Ihr Kraftfahrzeug bereits eine Betriebserlaubnis nach dem gemeinschaftlichen (Fahrzeuge mit EWG-Typengenehmigung) oder lediglich nach einem einzelstaatlichen Verfahren (nationale Betriebserlaubnis) erteilt wurde, können Sie gegebenenfalls den Kfz-Papieren entnehmen oder direkt beim Hersteller erfahren.
Grundsätzlich sind Personenkraftwagen, die mit einer Betriebserlaubnis nach dem 1. Jänner 1996 ausgestattet worden sind, einem gemeinschaftlichen Typengenehmigungsverfahren (EWG-Typengenehmigung) unterzogen worden. Damit sind Sie automatisch im Besitz einer Betriebserlaubnis mit EWG-Typengenehmigung, die von den Behörden sämtlicher Mitgliedstaaten anerkannt wird.
Erst nach erfolgter bzw. bereits im Besitz befindlicher Betriebserlaubnis bzw. der technischen Kfz-Überprüfung (im Falle eines Gebrauchtwagens) kann um Zulassung des Kraftfahrzeugs im neuen Aufenthaltsland angesucht werden.
Prinzipiell gilt, dass das Kraftfahrzeug im Aufenthaltsland zugelassen und versteuert werden muss. Auch die Mehrwertsteuer ist in diesem Land zu entrichten, selbst wenn ein Neuwagen in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde.
Beim Erwerb eines Gebrauchtwagens, d.h. von einem Kraftfahrzeug, das über sechs Monate alt ist und mehr als 6.000 km aufweist, fällt hingegen die Mehrwertsteuer in dem Land an, in dem das Kraftfahrzeug gekauft wurde. Wurde das Kraftfahrzeug in Österreich erworben, fällt die Mehrwertsteuer in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen.
In manchen Ländern müssen unter Umständen spezielle Zulassungsabgaben entrichtet werden. In Österreich beispielsweise ist dies die sogenannte Normverbrauchsabgabe (NOVA).