Seit 1. Jänner 2003 gilt in Österreich ein neues Fremdengesetz.
Zu dem können Sie Anfragen auch per E-Mail schicken BMI-III-4-Hotline@bmi.gv.at
oder im Internet nachfolgenden link benützen
Bundesministerium für Inneres
Bürgerdienst- und Auskunftsstelle
Herrengasse 7
A-1014 Wien
Telefon +43/ 1-531 26 - 3100
http://www.bmi.gv.at/
Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus einzubringen.
Zwar ist die Einbringung dieser Anträge auch per Post oder auf einem anderen geeigneten Weg möglich, doch wird dringend geraten, die Anträge bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden (Botschaften, Generalkonsulate)einzubringen, da dadurch die Sicherheit des Weges der vorgelegten Dokumente gewährleistet ist.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach sichtvermerksfreier Einreise oder nach Einreise mit einem Visum für den kurzfristigen Aufenthalt (Reisevisum) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Wer bereits einen Aufenthaltstitel, welcher zur Niederlassung berechtigt, besitzt und weiterhin in Österreich leben will, dem kann ein weiterer Aufenthaltstitel nicht versagt werden, sofern nicht eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot zulässig wären.
Aufenthaltstitel
Dieser wird in Form einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungsbewilligung oder Niederlassungsnachweis erteilt.
Aufenthaltszwecke: Ausbildung (vorher: Zweck SchülerInnen und StudentInnen)
Familiengemeinschaft mit Ausbildung
VolontärIn
GrenzgängerIn
PendlerIn
Pendler-Abkommen
befristete Beschäftigung
Betriebsentsandte/r
Selbständige/r
Aufenthalt aus humanitären Gründen
kurzfristig Kunstausübende (selbständig)
kurzfristig Kunstausübende (unselbständig)
vom Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ausgenommene unselbständiger Erwerb
PraktikantIn
bewilligungsfrei nach AuslBG
Zuständig für (Erst-)Aufenthaltserlaubnisse sind alle Österreichischen Berufsvertretungsbehörden erteilt werden. Wenn diese Ermächtigung von den Österreichischen Berufsvertretungsbehörden nicht wahrgenommen wird, werden die Anträge automatisch an die zuständigen Inlandsbehörden weitergeleitet (Bundespolizeidirektionen, Bezirkshauptmannschaften als Fremdenpolizeibehörden, Magistrat bei Statutarstädten ohne Bundespolizeidirektionen). Jede weitere Aufenthaltserlaubnis wird dann von der zuständigen Inlandsbehörde erteilt.
Zur Erteilung eines (Erst-)Aufenthaltstitels (für einen Zeitraum länger als sechs Monate) muss ein Gesundheitszeugnis vorgelegt werden, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 90 Tage ist.
Notwendige Dokumente für Aufenthaltserlaubnis
Notwendige Dokumente für den Zweck der Ausbildung (zusätzlich):
Es besteht nun die Möglichkeit für SchülerInnen und StudentInnen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Sie können für die Dauer von drei Monaten pro Kalenderjahr einer Beschäftigung nachgehen. In diesem Fall ist die Einkommenshöhe nicht eingeschränkt, jedoch die Dauer der Beschäftigung auf diese drei Monate befristet.
Sie gehen einer Beschäftigung nach, die nicht der überwiegenden Deckung des Lebensunterhalts dient (z.B. Beschäftigung als VolontärIn, selbständige Erwerbstätigkeit auf Werkvertragsbasis). In diesem Fall ist die Einkommenshöhe eingeschränkt, nicht jedoch die Dauer der Beschäftigung.
In beiden Fällen gilt, dass der Aufenthaltszweck "Ausbildung" bestehen bleibt. Es wird daher keine zusätzliche Aufenthaltserlaubnis benötigt. Eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung muss jedoch erteilt worden sein und vorgewiesen werden.
Für alle AntragstellerInnen gilt, dass die Liste der oben angeführten Dokumente nicht vollständig ist. Bei Bedarf kann die Behörde im Einzelfall die Vorlage anderer oder zusätzlicher Dokumente auftragen!
Alle zur Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Beilagen, gleich ob diese nur kurz zur Einsicht vorgelegt oder dem Antrag beigeschlossen werden, sind prinzipiell gebührenpflichtig.
Erstmalige Niederlassungsbewilligung
jeglicher Aufenthaltszweck
begünstigte/r Drittstaatsangehörige/r – von EWR-BürgerInnen
begünstigte/r Drittstaatsangehörige/r – von ÖsterreicherInnen
begünstigte/r Drittstaatsangehörige/r – von SchweizerInnen
Selbständig
Familiengemeinschaft
Privat
Medienbedienstete/r
KünstlerIn
vom Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ausgenommener unselbständiger Erwerb
Schlüsselkraft – selbständig
Schlüsselkraft – unselbständig
Familiengemeinschaft mit selbständiger Schlüsselkraft
Familiengemeinschaft mit unselbständiger Schlüsselkraft
Schlüsselkraft-Abkommen
Weitere Niederlassungsbewilligungen
Eine weitere Niederlassungsbewilligung ist bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auf Antrag zu erteilen, wenn eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde, oder der/die AntragstellerIn über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügt.
Für das übrige Bundesgebiet sind, sofern eine Ermächtigung durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau erfolgte, die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften, Magistrate) zuständig.
Bezirkshauptmannschaft Bludenz
Schloßplatz 2
A-6700 Bludenz
Tel: +43/ 5552 / 6136-0
Fax: +43/ 5552 / 6136-51095
E-Mail: bhbludenz@vorarlberg.at
Bezirkshauptmannschaft Bregenz
Seestraße 1
A-6901 Bregenz
Tel: +43/ 5574 / 4951-0
Fax: +43/ 5574 / 4951-52095
E-Mail: bhbregenz@vorarlberg.at
Bezirkshauptmannschaft Dornbirn
Klaudiastraße 2
A-6850 Dornbirn
Tel : +43/ 5572 / 308-0
Fax: +43/ 5572 / 308-53095
E-Mail: bhdornbirn@vorarlberg.at
Bezirkshauptmannschaft Feldkirch
Schloßgraben 1
A-6800 Feldkirch
Tel: +43/ 5522 / 3591-0
Fax: +43/ 5574 / 511-954095
E-Mail: bhfeldkirch@vorarlberg.at
Der Antrag und die dafür erforderlichen Unterlagen können auch per eingeschriebenem Brief an die zuständige Behörde geschickt werden.
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei den jeweiligen Ämtern der Landesregierung.
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Landhaus
A-6901 Bregenz
Tel: +43/ 5574/ 511-0
Fax: +43/ 5574/ 511-920095
E-Mail:
land@vorarlberg.at
http://www.vorarlberg.at
Zur Erteilung eines (Erst-)Aufenthaltstitels (für einen Zeitraum länger als sechs Monate) muss künftig ein Gesundheitszeugnis vorgelegt werden, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 90 Tage ist.
Notwendige Dokumente
Schlüsselkraftverfahren für Unselbständige:
Eine besondere Ausbildung oder spezielle Kenntnisse sind erforderlich und eine monatliche Bruttoentlohnung von mindestens 60 % der Bemessungsgrundlage nach dem ASVG. Der Antrag muss von dem/der ArbeitgeberIn eingebracht werden.
Notwendige Dokumente
Schlüsselkraftverfahren für Selbständige:
Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen der Tätigkeit, der Transfer von Investitionskapital oder die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen muss gegeben sein.
Notwendige Dokumente
Für alle AntragstellerInnen gilt, dass die Liste der oben angeführten Dokumente nicht vollständig ist. Bei Bedarf kann die Behörde im Einzelfall die Vorlage anderer oder zusätzlicher Dokumente auftragen!
Alle zur Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Beilagen, gleich ob diese nur kurz zur Einsicht vorgelegt oder dem Antrag beigeschlossen werden, sind prinzipiell gebührenpflichtig.
Niederlassungsnachweis
Dieser ist der einzige unbefristete Titel.
Der Niederlassungsnachweis ist Fremden und deren Familienangehörigen auf Antrag zu erteilen, wenn:
sie seit fünf Jahren mit Niederlassungsbewilligung in Österreich dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen verfügen,
Der Niederlassungsnachweis berechtigt zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in ganz Österreich, wird grundsätzlich in Kartenform erteilt, kann im Ausnahmefall unter bestimmten Umständen aber auch als Vignette ausgestellt werden.
Das Recht selbst, das sich aus dem Niederlassungsnachweis ergibt, ist unbefristet, nur die ausgestellte Karte ist befristet.
Zuständige Behörde
Die Anträge sind bei dem/der zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Landhaus
A-6901 Bregenz
Tel: +43/ 5574/ 511-0
Fax: +43/ 5574/ 511-920095
E-Mail:
land@vorarlberg.at
http://www.vorarlberg.at
Notwendige Dokumente
Für alle AntragstellerInnen gilt, dass die Liste der oben angeführten Dokumente nicht vollständig ist. Bei Bedarf kann die Behörde im Einzelfall die Vorlage anderer oder zusätzlicher Dokumente auftragen
Alle zur Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Beilagen, gleich ob diese nur kurz zur Einsicht vorgelegt oder dem Antrag beigeschlossen werden, sind prinzipiell gebührenpflichtig.
Gesundheitszeugnis
AusländerInnen müssen seit 1.1.2003 ein Gesundheitszeugnis vorweisen, um eine Aufenthaltsgenehmigung für einen Zeitraum länger als sechs Monate zu erhalten.
Ein Gesundheitszeugnis hat das Vorliegen oder Nichtvorliegen folgender Erkrankungen zu bescheinigen und darf nicht älter als 90 Tage sein.
Tuberkolose
Lepra
Cholera
übertragbare Kinderlähmung
Paratyphus
Pest
Ruhr
Typhus
Hepatitis A, B, C, D, G
Diphtherie
Pertussis
Die Untersuchungen müssen nicht in Österreich erfolgen. Die Wahl des/der ÄrztIn bleibt der Person selbst überlassen. Sowohl für ÄrztInnen aus dem In- bzw. Ausland gilt, dass sie zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sein müssen.