Einreise und Arbeitspapiere

 

Staatsfremde Personen, die nach Österreich einreisen wollen, um hier eine Arbeit aufzunehmen, brauchen eine Aufenthaltsberechtigung und eine Arbeitsgenehmigung, da Reise- oder Aufenthaltsvisa für Touristen oder für Verwandtenbesuche nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigen.

Voraussetzung für die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich ist ein gültiger Aufenthaltstitel, das ist eine Niederlassungsbewilligung (für die Dauer eines Jahres) oder eine Aufenthaltserlaubnis (für höchstens sechs Monate). Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltserlaubnis setzen ihrerseits eine Arbeitsgenehmigung voraus, die eine Sicherungsbescheinigung mit anschließender Beschäftigungsbewilligung, eine Beschäftigungsbewilligung allein oder eine Zulassung als Schlüsselkraft sein kann. Die Sicherungsbescheinigung und die Beschäftigungsbewilligung muss der Arbeitgeber beantragen, die Zulassung als Schlüsselkraft der Arbeitgeber zusammen mit dem ausländischen Arbeitnehmer.

Niederlassungsbewilligungen und Aufenthaltserlaubnisse werden nach Maßgabe jährlich festgelegter Kontingente, das heißt im Rahmen der jeweils geltenden Niederlassungsverordnung der Bundesregierung, ausgestellt. Ausländer und Ausländerinnen, die zur sichtvermerksfreien Einreise nach Österreich berechtigt sind, können ihren Aufenthaltstitel unter Vorlage ihrer Arbeitsgenehmigung bei der Aufenthalts- oder bei der Fremdenpolizeibehörde im Inland beantragen, wenn sie als Schlüsselkräfte zugelassen wurden oder

die Staatsangehörigkeit eines österreichischen Nachbarstaates besitzen oder

Staatsangehörige der USA sind.

 

StaatsbürgerInnen anderer Länder bzw solche, die nicht als Schlüsselkräfte zugelassen sind, müssen ihren Aufenthaltstitel an der österreichischen Vertretungsbehörde in ihrem Heimatland beantragen.

 

Bei der Beschäftigung von AusländerInnen wird unterschieden zwischen:

 

anerkannte Konventionsflüchtlinge (nicht bloße Asylwerber)

AusländerInnen im diplomatischen oder berufskonsularischen Dienst sowie deren ausländische Bedienstete Lehrende und Forschende an Universitäten und wissenschaftlichen Einrichtungen EWR und EU-Bürger sowie deren EhegattInnen und Kinder ausländische EhegattInnen von Österreichern mit gültigem Aufenthaltsrecht

 

Das sind alle AusländerInnen die nicht unter Punkt 1 fallen, und die in Österreich eine Beschäftigung ausüben wollen. Als AusländerInnen gelten dabei Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Als Beschäftigung gilt die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis bzw. in einem Ausbildungsverhältnis.

 

 

Sicherungsbescheinigung

 

Die Sicherungsbescheinigung dient der Anwerbung von ausländischen Arbeitskräften, die befristet in Österreich beschäftigt werden sollen und nicht zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind. Den Antrag bringt der Arbeitgeber in der für den Arbeitsort zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein. Für den Antrag sind gesetzlich vorgeschriebene Formulare zu verwenden, die alle wichtigen Angaben über das angestrebte Dienstverhältnis enthalten sollen. Dabei ist zu beachten, dass das Arbeitsmarktservice von Gesetzes wegen den Arbeitsplatz mit einer inländischen oder einer im Inland bereits niedergelassenen ausländischen Arbeitskraft zu besetzen versuchen muss. Die Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung kommt also nur in Betracht, wenn eine ähnlich qualifizierte und zur Vermittlung vorgemerkte Arbeitskraft im Inland nicht zur Verfügung steht.

 

Beschäftigungsbewilligung

 

Der Arbeitgeber braucht eine Beschäftigungsbewilligung, wenn die ausländische Arbeitskraft zwar einen Aufenthaltstitel, aber weder einen Niederlassungsnachweis, noch einen Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis besitzt.

Ab 1.1.2003 werden Beschäftigungsbewilligungen nur mehr für integrierte Ausländer und Ausländerinnen mit Aufenthaltstitel oder für befristet zugelassene Arbeitskräfte ausgestellt; wir bezeichnen die Beschäftigungsbewilligung im zweiten Fall als "Kontingentbewilligung", um sie von der regulären Beschäftigungsbewilligung, die im allgemeinen für die Dauer eines Jahres erteilt wird, zu unterscheiden. Voraussetzung für beide Berechtigungen ist unter anderem die Einhaltung der in Österreich geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen.

 

Kontingentbewilligung

 

Zur Deckung eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ausländische Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region mit Verordnung zulassen.

Die Kontingentbewilligung ist mit sechs Monaten befristet, kann aber um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn dies in der Verordnung vorgesehen ist. Auch hier gilt das Prinzip des "Inländervorranges", dh dass das Arbeitsmarktservice von Gesetzes wegen zu prüfen hat, ob für den konkreten Arbeitsplatz eine inländische oder in Österreich bereits niedergelassene ausländische Arbeitskraft aufgrund ihrer Qualifikation oder Vorbeschäftigung vermittelt werden kann. Nur wenn feststeht, dass eine solche Arbeitskraft nicht zur Verfügung steht, darf die Kontingentbewilligung erteilt werden.

Bei der Beantragung von befristet zugelassenen Arbeitskräften ist zu beachten, dass für sichtvermerkspflichtige Ausländer vorweg eine Sicherungsbescheinigung beantragt werden muss, während für sichtvermerksfreie die Kontingentbewilligung genügt. Sichtvermerksfrei sind unter anderen alle Staatsangehörigen aus Österreichs Nachbarländern; sie dürfen ihren Aufenthaltstitel gegen Vorlage der Kontingentbewilligung bei der zuständigen Fremdenpolizeibehörde im Inland beantragen.

Weiters sind Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer ("Erntehelferbewilligung") im Bereich der Landwirtschaft möglich. Die Geltungsdauer dieser Bewilligungen ist jedenfalls mit 6 Wochen beschränkt. Sie werden im Reisedokument des zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigten Fremden durch die jeweils zuständige Geschäftsstelle des AMS ersichtlich gemacht und gelten während ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel.

 

 

Entsendebewilligung für nicht österreichische Unternehmen

 

Werden Arbeitskräfte eines ausländischen Arbeitgebers, der keinen Betriebssitz in Österreich hat, in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zu einem österreichischen Auftraggeber entsandt, so ist von diesem eine sogenannte Entsendebewilligung zu beantragen. Auch hier muss gewährleistet sein, dass die für Österreich geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.

Die Entsendebewilligung kann nur erteilt werden, wenn das Projekt nicht länger als sechs Monate und die Beschäftigung nicht länger als vier Monate dauert. Werden diese Zeiträume überschritten, ist eine Beschäftigungsbewilligung für die betriebsentsandten Arbeitnehmer erforderlich. Keine Entsendebewilligung kann für Arbeiter im Baubereich erteilt werden. Eine Beschäftigung in dieser Branche setzt jedenfalls eine Beschäftigungsbewilligung voraus. Die Entsendebewilligung wird an der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice beantragt, in deren Sprengel die Beschäftigung erfolgen soll.

 

EU-Entsendebestätigung

 

Werden drittstaatsangehörige Arbeitskräfte von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem EU-Mitgliedstaat zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt, ist die Aufnahme der Beschäftigung dem Arbeitsmarktservice anzuzeigen. Die entsandte Arbeitskraft muss seit mindestens einem Jahr im Entsendbetrieb beschäftigt sein oder einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit ihm abgeschlossen haben. Es gelten die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Die Anzeige wird vom Arbeitsmarktservice bestätigt (EU-Entsendebestätigung).

 

 

Anzeigebestätigung für Volontäre, FerialpraktikantInnen, Au-Pairs und Joint Venture

 

Ein Volontariat, ein Berufs- oder Ferialpraktikum, ein Joint Venture oder die Aufnahme eines Au-Pair sind vom Ausbildner bzw von der Gastfamilie dem AMS zwei Wochen vor Beschäftigungsbeginn anzuzeigen. Wird innerhalb dieser Zeit keine Bestätigung ausgestellt, darf die Beschäftigung - bei Vorliegen einer Aufenthaltsgenehmigung - aufgenommen werden (NICHT bei Joint Ventures). Wird die Beschäftigung in der Folge mit Bescheid untersagt, ist sie binnen einer Woche zu beenden.

 

Wer ist Volontär? - Eine Person, die zur Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen oder zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch bis zu drei Monaten in Österreich beschäftigt wird. Ein Volontariat liegt nicht vor, wenn nur Hilfstätigkeiten oder einfache Arbeiten oder Arbeiten auf Baustellen durchgeführt werden sollen.

 

Wer ist Ferial- oder BerufspraktikantIn? - Eine Person, die im Rahmen ihrer Ausbildung an einer österreichischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht, ein vorgeschriebenes Praktikum absolviert. Schüler und Schülerinnen (Studenten und Studentinnen) ausländischer Schulen benötigen eine Beschäftigungsbewilligung.

 

Wer nimmt an einer Joint Venture-Schulung teil? - Ausländer und Ausländerinnen, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber im Rahmen eines Joint Venture und auf der Grundlage eines betrieblichen Schulungsprogrammes in Österreich im Ausmaß von höchstens sechs Monaten ausgebildet werden sollen, brauchen keine Entsendebewilligung. Die Schulungsmaßnahme ist lediglich vom Inhaber des inländischen Schulungsbetriebes spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Geschäftsstelle des AMS unter Vorlage des Joint Venture-Vertrages und des Schulungsprogrammes anzuzeigen.

 

Wer ist Au-Pair? - Au-Pairs sind ausländische Studenten oder Studentinnen, die durch ihren Aufenthalt in Österreich ihre im Ausland erworbenen Deutschkenntnisse vertiefen und das österreichische Kultur- und Gesellschaftsleben kennenlernen möchten.

Das Au-Pair verpflichtet sich, leichte Hausarbeiten zu verrichten und die Betreuung der Kinder der Gastgeberfamilie im Ausmaß von höchstens 25 Stunden pro Woche zu übernehmen. Die Gastgeber verpflichten sich, dem Au-Pair für diese Tätigkeiten ein wöchentliches Taschengeld von EUR 60,-- zu bezahlen, ein Einzelzimmer und volle Verpflegung zur Verfügung zu stellen.Der Gastgeber hat sich davon zu überzeugen, dass das Au-Pair in seinem Heimatstaat über eine für die Vertragsdauer gültige Kranken- und Unfallversicherung verfügt, die auch in Österreich einen diese Risken abdeckenden Versicherungsschutz gewährt. Ist das nicht der Fall, hat der Gastgeber auf seine Kosten das Au-Pair in Österreich zu versichern. Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Au-Pair nur gegen Vorlage einer Verpflichtungserklärung (§ 10 Abs 3 FrG) der Gastgeberfamilie erteilt, sofern das Au-Pair nicht aus den Vereinigten Staaten, aus Cananda, Neuseeland, Australien oder aus Japan bzw aus Slowenien, aus der Slowakei, aus Tschechien oder aus Ungarn stammt.

 

Arbeitserlaubnis

 

Nach 52 Wochen legaler Beschäftigung (mit Beschäftigungsbewilligung) kann ein Ausländer oder eine Ausländerin eine Arbeitserlaubnis beantragen. Sie ist eine persönliche Berechtigung des Arbeitnehmers und wird für jenes Bundesland ausgestellt, in dem er oder sie zuletzt gearbeitet hat und berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung. Der Dienstgeber ist lediglich verpflichtet, den Beginn und das Ende der Beschäftigung zu melden.
Die Laufzeit der Arbeitserlaubnis beträgt höchstens zwei Jahre und kann im Anschluss daran bei Vorliegen entsprechender Beschäftigungszeiten verlängert werden.

 

Befreiungsschein

 

Der Befreiungsschein ist, ähnlich wie die Arbeitserlaubnis, eine persönliche Berechtigung des ausländischen Arbeitnehmers, die zu einer Arbeitsaufnahme im gesamten Bundesgebiet berechtigt, ohne dass der Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung beantragen muss. Er gilt für fünf Jahre und wird unter folgenden Voraussetzungen ausgestellt:

nach wenigstens fünfjähriger legaler Beschäftigung in Österreich - innerhalb der letzten acht Jahre, wenn die Tätigkeit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterlag;

nach wenigstens fünfjähriger Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger, wenn die Ehe durch Scheidung beendet wurde (im Todesfall kann sofort ein Befreiungsschein beantragt werden) und der Ausländer oder die Ausländerin den Wohnsitz in Österreich hat;

nach Absolvierung des letzten vollen Schuljahres vor Beendigung der Schulpflicht in Österreich, wenn der Jugendliche über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und wenigstens ein Elternteil während der letzten fünf Jahre drei Jahre legal im Bundesgebiet

niedergelassen und beschäftigt war;

nach Wegfall der Begünstigung, die ausländische Ehepartner oder Kinder von Österreichern und anderen EWR-Bürgern nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz genießen, sofern sich der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre wenigstens zweieinhalb Jahre rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat.

Ausländer und Ausländerinnen, auf die eine dieser Voraussetzungen zutrifft, sollten alternativ ihren Anspruch auf Ausstellung eines Niederlassungsnachweises von den Aufenthaltsbehörden prüfen lassen. Der Niederlassungsnachweis gilt unbefristet und ersetzt sowohl die Niederlassungsbewilligung wie den Befreiungsschein

 

 

Zulassung ausländischer Schlüsselkräfte

Als Schlüsselkraft definiert der Gesetzgeber einen Ausländer oder eine Ausländerin

mit einer besonderen, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragten beruflichen Qualifikation oder beruflichen Erfahrung und mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von 60 % der Höchstbeitragsgrundlage (das sind 2003 € 2.016,--) zuzüglich Sonderzahlungen.

Zu diesen beiden Kriterien muss ein objektives drittes kommen, das die Bedeutung des ausländischen Arbeitnehmers bzw der ausländischen Arbeitnehmerin für den österreichischen Arbeitsmarkt betrifft:

die Beschäftigung hat eine besondere, über das betriebliche Interesse hinausgehende Bedeutung für die betroffene Region oder den betroffenen Teilarbeitsmarkt oder

die Beschäftigung trägt zur Schaffung neuer Arbeitsplätze oder zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze bei oder die Beschäftigung hat einen Transfer von Investitionskapital nach Österreich zur Folge.

Verfügt der Ausländer über ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium oder über eine sonst fachlich besonders herausragende Ausbildung oder soll er einen maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Arbeitgeberbetriebes ausüben, kann die Zulassung ebenfalls ausgesprochen werden, ohne dass eines der erwähnten objektiven Kriterien vorliegt.

Der Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft wird vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem ausländischen Arbeitnehmer in jenem Bundesland eingebracht, in dem der Wohnsitz des Ausländers bzw der Ausländerin sein soll. Die zuständige Behörde ist der Landeshauptmann, der auch die Zulassung als kombinierte Niederlassungs- und Arbeitsgenehmigung ausstellt. Sie gilt für die Dauer eines Jahres.

 

Zuständig für diesen Themenbereich ist

 

Arbeitsmarktservice Österreich

http://www.ams.or.at/

 

 

Arbeitsmarktservice Vorarlberg
Rheinstraße 32
A-6901 Bregenz

Tel.: +43/ 5574/ 691-0
Fax: +43/ 5574/ 691-4

E-Mail: ams.vorarlberg@800.ams.or.at

http://www.ams.or.at/vbg/

 

 

 

Arbeitsuche als Österreicher im EU Raum

 

Sie können sich in jedem Mitgliedstaat der EU zunächst auf Arbeitsuche begeben und danach entscheiden, ob Sie als AuslandsösterreicherIn im Land Ihrer Wahl bleiben wollen. Die genauen Bestimmungen des jeweiligen Landes erfahren Sie direkt bei den Behörden des Landes, in dem Sie arbeiten wollen. Der Zeitraum, der Ihnen zur Arbeitsuche eingeräumt wird, umfasst drei bis sechs Monate.

Auch nach Ablauf der unterschiedlich gehandhabten Fristen, die Ihnen zur Arbeitsuche eingeräumt werden, können Sie nicht zur Rückreise nach Österreich aufgefordert werden, solange Sie Ihre Stellensuche glaubwürdig belegen können oder begründete Erfolgsaussichten (wie etwa Vorstellungsgespräche) nachweisen können.

 

Europaweite Arbeitskraftvermittlung

 

EURES ist eine Kooperative von 450 EuroberaterInnen aus Ländern des europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Teil der Dienstleistung ist die EURES-Datenbank, die Sie über ein Selbstbedienungsgerät auch selbst abrufen können, und damit über ein umfangreiches Informationssystem zur europaweiten Stellenvermittlung verfügen. Alle EWR-weiten Stellenangebote, derzeit etwa 75.000, sind auf jeder Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abrufbar. Beratungen finden im jeweils zuständigen Bundesland statt, wobei EURES vornehmlich zur Vermittlung längerfristiger Jobs (ca. ein Jahr) gedacht ist.

 

 

Ansprechpartner für Westösterreich

 

Otto Hosp

AMS Tirol
Schöpfstrasse 5
A-6010 Innsbruck
Tel.
+43/ 512/ 59 03 72 4
http://www.eures-transtirolia.org

 

 

Soziale Sicherheit

Soziale Sicherheit vereint Leistungen im Rahmen der Krankenversicherung, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie der Familienbeihilfe. In all diesen Bereichen bestehen internationale Bindungen mit Österreich, die durch unterschiedliche Abkommen im Bereich der Sozialversicherung geregelt sind. Daraus entstehen Optionen, die Ihnen als AuslandsösterreicherIn zugute kommen. Zur Wahrnehmung Ihrer Interessen finden Sie im Folgenden die Grundpfeiler zwischenstaatlicher Sozialleistungen, aus denen Sie Ihre individuellen Ansprüche ableiten können.

Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit Berücksichtigung aller erworbenen Versicherungszeiten

Pensionsanspruch aus den zurückgelegten Versicherungszeiten

Berücksichtigung eventueller Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten Export von Geldleistungen an Anspruchsberechtigte ins Ausland .

Hilfe im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung durch Versicherungsträger im Ausland

 

Hilfestelleungen zu diesen Themen finden Sie auch im Internet unter:

http://www.help.gv.at/48/Seite.480000-18041.html