Dienstleistungen sind in Italien Mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie im
Staatsgebiet durchgeführt werden. Falls der Dienstleistungserbringer in Italien
keine Niederlassung hat und in den Genuss des Vorsteuerabzuges gelangen will,
muss er in Italien einen Steuervertreter ernennen. Falls er keinen ernennt, kann
die Steuerschuld an den Dienstleistungsempfänger übertragen werden, wenn dieser
ein Unternehmer ist und sich damit einverstanden erklärt.
Der Leistungsempfänger erstellt somit eine Eigenrechnung an sich und führt die anfallende Steuer an das italienische Finanzamt ab. Wenn die Dienstleistungen an Nicht-Unternehmer erbracht werden, muss in jedem Fall ein Steuervertreter ernannt werden der die Abwicklung mit dem italienischen Finanzamt erledigt. Wenn die Dauer der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung 183 Tage im Jahr nicht überschreitet, fällt die Einkommensteuerverpflichtung für das Unternehmen und dessen Beschäftigte (Lohnsteuer) allein im Heimatland an, ansonsten erfolgt die Besteuerung in Italien.
Auskünfte zum Thema der Steuerpflicht für Unternehmen erteilen die
Handels-, Industrie-, Handwerks-
und Landwirtschaftskammer Trient-Bozen
Perathonerstr. 8b-10
I-39100 Bozen
Tel: +39/ 471/ 945-645 oder 656
Fax:
+39/ 471/ 945-620
E-Mail:
eic@hk-cciaa.bz.it
sowie auch das zuständige
Mehrwertsteueramt Bozen
Horazstrasse 49
I-39100 Bozen
Tel. +39/ 471/ 272-188
Agenza del Demanio
Via Vannetti 15
38100 Trento
Tel: +39/ 461.277411
Fax: +39/ 461.277499
E-Mail:
filiale.trento@agenziademanio.it