Dienstleistungen sind in Italien Mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie im Staatsgebiet durchgeführt werden. Falls der Dienstleistungserbringer in Italien keine Niederlassung hat und in den Genuss des Vorsteuerabzuges gelangen will, muss er in Italien einen Steuervertreter ernennen. Falls er keinen ernennt, kann die Steuerschuld an den Dienstleistungsempfänger übertragen werden, wenn dieser ein Unternehmer ist und sich damit einverstanden erklärt.

Der Leistungsempfänger erstellt somit eine Eigenrechnung an sich und führt die anfallende Steuer an das italienische Finanzamt ab. Wenn die Dienstleistungen an Nicht-Unternehmer erbracht werden, muss in jedem Fall ein Steuervertreter ernannt werden der die Abwicklung mit dem italienischen Finanzamt erledigt. Wenn die Dauer der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung 183 Tage im Jahr nicht überschreitet, fällt die Einkommensteuerverpflichtung für das Unternehmen und dessen Beschäftigte (Lohnsteuer) allein im Heimatland an, ansonsten erfolgt die Besteuerung in Italien.

 

Auskünfte zum Thema der Steuerpflicht für Unternehmen erteilen die

 

Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Trient-Bozen
Perathonerstr. 8b-10
I-39100 Bozen
Tel: +39/ 471/ 945-645 oder 656

Fax: +39/ 471/ 945-620
E-Mail:
eic@hk-cciaa.bz.it

http://www.hk-cciaa.bz.it

 

sowie auch das zuständige

 

Mehrwertsteueramt Bozen
Horazstrasse 49
I-39100 Bozen
Tel. +39/ 471/ 272-188

 

 

Agenza del Demanio
Via Vannetti 15
38100 Trento
Tel: +39/ 461.277411
Fax: +39/ 461.277499
E-Mail:
filiale.trento@agenziademanio.it

http://www.agenziademanio.com