Ein Unternehmen, welches zur Ausübung von gewerblichen, kaufmännischen oder handwerklichen Dienstleistungen im Heimatland befugt ist, darf alle handwerklichen, industriellen und kaufmännischen Tätigkeiten ausüben. Das Unternehmen darf im Kalenderjahr grundsätzlich bis zu sechs Monate grenzüberschreitend tätig sein. Liegt ein einzelner Auftrag vor mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Monaten, so darf der Unternehmer grundsätzlich bis zu zwölf Monate innerhalb von zwei Kalenderjahren tätig sein. Am Ort der grenzüberschreitenden Dienstleistung darf keine feste Niederlassung gegründet, sondern lediglich die zur Erbringung der jeweiligen Dienstleistung erforderlichen Einrichtungen z.B. das Errichten einer Baustelle geschaffen werden.

 

Bei Fragen wenden Sie sich an die

 

Autonome Region Trentino-Südtirol

Amt für die Handels-, Industrie-, Handwerks und Landwirtschaftskammern

Via Gazzoletti 2
38100 Bozen
Tel: +39/ 461 201485 
Fax: +39/ 461 201321 

E-Mail:  cciaa@regione.taa.it 

http://www.regione.taa.it/giunta/uffici_td/attribuzioni_uffici_td/ufficio_cciaa_td.htm

 

Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Trient-Bozen

Perathonerstr. 8b/10
Tel: +39/ 471 945511

 Fax : +39/ 471 945620
E-Mail: info@hk-cciaa.bz.it

http://www.hk-cciaa.bz.it

 

Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura Trento

Via Calepina, 13
38100 - TRENTO
Tel. +39 - 0461 - 887111
Fax: +39 - 0461 - 986356

E-Mail: info@tn.camcom.it

http://www.tn.camcom.it

 

 

 

 

Agenzia del Lavoro
Via Guardini  75

I - 38100 Trento 
Tel: +39/ 461496018

Fax: +39/ 461496054

http://www.agenzialavoro.tn.it

 

 

 

Handelsregister
Tel: +39/ 471/ 945-634

Fax: +39/ 471/ 945-620
E-Mail: hr-ri@hk-cciaa.bz.it

 

 

Anerkennung der Berufsausbildung


In einigen EU-Mitgliedsstaaten ist der Zugang zu manchen abhängigen oder selbständigen Berufen, den sog. reglementierten Berufen, vom Erwerb bestimmter Diplome, Titel, Nachweise oder Qualifikationen abhängig. In solchen Fällen kann sich die volle Anerkennung der eigenen Ausbildung als schwierig erweisen. Nicht ohne Grund, denn die Ausbildungssysteme und Abschlüsse in den einzelnen Ländern sind mitunter sehr unterschiedlich. Daher hat die EU Regelungen eingeführt, die dem Unionsbürger die Anerkennung und Nutzung seines Abschlusses in den anderen Mitgliedstaaten ermöglichen.
Das Grundprinzip ist einfach: wenn ein EU-Bürger in seinem Heimatland für seinen Beruf qualifiziert ist, darf er diesen Beruf auch in allen anderen Mitgliedstaaten ausüben. Für die meisten reglementierten Berufe besteht auf Gemeinschaftsebene ein allgemeines System zur Anerkennung der Qualifikation.
Wenn ein EU-Bürger im Ausland einen solchen reglementierten Beruf ausübt, und z.B. als Lehrerin, Rechtsanwalt, Ingenieurin oder Psychologe arbeiten möchte, muss er bei den zuständigen Behörden des Landes, im dem er tätig werden will, die Anerkennung des jeweiligen Berufsabschlusses beantragen. Die Behörden haben vier Monate Zeit, den Antrag zu bearbeiten. Wird festgestellt, dass Dauer und Inhalt der Ausbildung erheblich von der entsprechenden Ausbildung im Gastland abweicht, so kann verlangt werden, dass der Interessierte Berufserfahrung nachweist, an einem Anpassungslehrgang teilnimmt oder eine Eignungsprüfung ablegt. Allerdings darf nur eine dieser Zusatzmaßnahmen gefordert werden.
Ist der Interessierte Arzt, Krankenpflegerin, Zahnarzt, Hebamme, Tierärztin, Apotheker oder Architektin, wird der Abschluss automatisch anerkannt, so dass der Interessierte in jedem Mitgliedsland arbeiten kann. Die Abschlüsse für diese Berufe sind auf europäischer Ebene bereits in einem Mindestmaß koordiniert.
Ist der Beruf im Gastland nicht reglementiert, so ist eine Anerkennung der Abschlüsse nicht erforderlich. Dann darf dem Interessierten die Ausübung des Berufs nicht aus Gründen der Ausbildung oder Qualifikation verweigert werden.

 

Anerkennung von Diplomen: 
Informationen hierzu erhält man beim


Ministero del Lavoro

Uffizio Centrale per I'Orientamento e la Formazione
Professionale dei Lavoratori - OFPL
Divisione II
Via Castellfidardo 43
I-00185 Roma

Minstero della Pubblica Istruzione
Direzione Generale Istruzione Professionale
Via Carcani 9
I-00153 Roma

http://www.istruzione.it

 

 

oder

 

Anerkennung für Akademiker
Centro di informazione sulla mobilita equivalenze accademiche
Fondazione Rui

Viale Ventuno Aprile 36
I-00162 Roma
Tel +39/ 6 86 32 12 81 

 

 

Ausnahmeregelung:

 

Sütiroler bzw. Trentiner Gewerbetreibender arbeitet über die Grenze nach Tirol bzw. Vorarlberg

 

Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, darf der Unternehmer in Tirol und in Vorarlberg gewerbliche kaufmännische und handwerkliche Tätigkeiten ausüben, ohne dafür in Österreich ein Gewerbe anmelden zu müssen bzw. Mitglied der Wirtschaftskammern Tirol oder Vorarlberg zu werden.

Sonderfall Montage:

Bei Montagearbeiten wird der Hauptteil der Gesamtleistung zunächst im Heimatstaat vom Unternehmen erbracht und sie stellen einen im Verhältnis geringen Teil derselben dar. Die Montage in diesem Sinne unterliegt nicht den Zeitlimits für den Dienstleistungsverkehr.

In jenen Fällen, wo der genannte zeitliche Rahmen nicht ausreicht, sollte unbedingt Kontakt mit den jeweils zuständigen Stellen in Tirol bzw. Vorarlberg aufgenommen werden.

 

Erste Auskünfte erteilt auch die

 

Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Trient-Bozen

Perathonerstr. 8b/10
Tel: +39/ 471 945511

 Fax : +39/ 471 945620
E-Mail: info@hk-cciaa.bz.it

http://www.hk-cciaa.bz.it