Ein Unternehmen, welches zur Ausübung von gewerblichen, kaufmännischen oder handwerklichen Dienstleistungen im Heimatland befugt ist, darf alle handwerklichen, industriellen und kaufmännischen Tätigkeiten ausüben. Das Unternehmen darf im Kalenderjahr grundsätzlich bis zu sechs Monate grenzüberschreitend tätig sein. Liegt ein einzelner Auftrag vor mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Monaten, so darf der Unternehmer grundsätzlich bis zu zwölf Monate innerhalb von zwei Kalenderjahren tätig sein. Am Ort der grenzüberschreitenden Dienstleistung darf keine feste Niederlassung gegründet, sondern lediglich die zur Erbringung der jeweiligen Dienstleistung erforderlichen Einrichtungen z.B. das Errichten einer Baustelle geschaffen werden.
Bei Fragen wenden Sie sich an die
Autonome Region Trentino-Südtirol
Amt für die Handels-, Industrie-, Handwerks und Landwirtschaftskammern
Via Gazzoletti 2
38100 Bozen
Tel: +39/ 461 201485
Fax: +39/ 461 201321
E-Mail: cciaa@regione.taa.it
http://www.regione.taa.it/giunta/uffici_td/attribuzioni_uffici_td/ufficio_cciaa_td.htm
Perathonerstr. 8b/10
Tel: +39/ 471 945511
Fax : +39/ 471
945620
E-Mail:
info@hk-cciaa.bz.it
Via Calepina, 13
38100 - TRENTO
Tel. +39 - 0461 - 887111
Fax: +39 - 0461 - 986356
E-Mail: info@tn.camcom.it
Agenzia del Lavoro
Via Guardini 75
I - 38100 Trento
Tel: +39/ 461496018
Fax: +39/ 461496054
http://www.agenzialavoro.tn.it
Handelsregister
Tel: +39/ 471/ 945-634
Fax: +39/ 471/ 945-620
E-Mail:
hr-ri@hk-cciaa.bz.it
Anerkennung der Berufsausbildung
In einigen EU-Mitgliedsstaaten ist der Zugang zu
manchen abhängigen oder selbständigen Berufen, den sog. reglementierten Berufen,
vom Erwerb bestimmter Diplome, Titel, Nachweise oder Qualifikationen abhängig.
In solchen Fällen kann sich die volle Anerkennung der eigenen Ausbildung als
schwierig erweisen. Nicht ohne Grund, denn die Ausbildungssysteme und Abschlüsse
in den einzelnen Ländern sind mitunter sehr unterschiedlich. Daher hat die EU
Regelungen eingeführt, die dem Unionsbürger die Anerkennung und Nutzung seines
Abschlusses in den anderen Mitgliedstaaten ermöglichen.
Das Grundprinzip ist einfach: wenn ein EU-Bürger in seinem Heimatland für seinen
Beruf qualifiziert ist, darf er diesen Beruf auch in allen anderen
Mitgliedstaaten ausüben. Für die meisten reglementierten Berufe besteht auf
Gemeinschaftsebene ein allgemeines System zur Anerkennung der Qualifikation.
Wenn ein EU-Bürger im Ausland einen solchen reglementierten Beruf ausübt, und
z.B. als Lehrerin, Rechtsanwalt, Ingenieurin oder Psychologe arbeiten möchte,
muss er bei den zuständigen Behörden des Landes, im dem er tätig werden will,
die Anerkennung des jeweiligen Berufsabschlusses beantragen. Die Behörden haben
vier Monate Zeit, den Antrag zu bearbeiten. Wird festgestellt, dass Dauer und
Inhalt der Ausbildung erheblich von der entsprechenden Ausbildung im Gastland
abweicht, so kann verlangt werden, dass der Interessierte Berufserfahrung
nachweist, an einem Anpassungslehrgang teilnimmt oder eine Eignungsprüfung
ablegt. Allerdings darf nur eine dieser Zusatzmaßnahmen gefordert werden.
Ist der Interessierte Arzt, Krankenpflegerin, Zahnarzt, Hebamme, Tierärztin,
Apotheker oder Architektin, wird der Abschluss automatisch anerkannt, so dass
der Interessierte in jedem Mitgliedsland arbeiten kann. Die Abschlüsse für diese
Berufe sind auf europäischer Ebene bereits in einem Mindestmaß koordiniert.
Ist der Beruf im Gastland nicht reglementiert, so ist eine Anerkennung der
Abschlüsse nicht erforderlich. Dann darf dem Interessierten die Ausübung des
Berufs nicht aus Gründen der Ausbildung oder Qualifikation verweigert werden.
Anerkennung von Diplomen:
Informationen hierzu erhält man beim
Ministero del Lavoro
Uffizio Centrale per I'Orientamento e la
Formazione
Professionale dei Lavoratori - OFPL
Divisione II
Via Castellfidardo 43
I-00185 Roma
Minstero della Pubblica Istruzione
Direzione Generale Istruzione Professionale
Via Carcani 9
I-00153 Roma
oder
Anerkennung für Akademiker
Centro di informazione sulla mobilita equivalenze accademiche
Fondazione Rui
Viale Ventuno Aprile 36
I-00162 Roma
Tel +39/ 6 86 32 12 81
Ausnahmeregelung:
Sütiroler bzw. Trentiner
Gewerbetreibender arbeitet über die Grenze nach Tirol bzw. Vorarlberg
Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt,
darf der Unternehmer in Tirol und in Vorarlberg gewerbliche kaufmännische und
handwerkliche Tätigkeiten ausüben, ohne dafür in Österreich ein Gewerbe anmelden
zu müssen bzw. Mitglied der Wirtschaftskammern Tirol oder Vorarlberg zu werden.
Sonderfall Montage:
Bei Montagearbeiten wird der Hauptteil der Gesamtleistung zunächst im
Heimatstaat vom Unternehmen erbracht und sie stellen einen im Verhältnis
geringen Teil derselben dar. Die Montage in diesem Sinne unterliegt nicht den
Zeitlimits für den Dienstleistungsverkehr.
In jenen Fällen, wo der genannte zeitliche Rahmen nicht ausreicht, sollte
unbedingt Kontakt mit den jeweils zuständigen Stellen in Tirol bzw. Vorarlberg
aufgenommen werden.
Erste Auskünfte erteilt auch die
Perathonerstr. 8b/10
Tel: +39/ 471 945511
Fax : +39/ 471
945620
E-Mail:
info@hk-cciaa.bz.it